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Kölner Silvesterinferno am Hauptbahnhof

5. Januar 2016

Inzwischen dürften die Vorfälle am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2015 durch alle Medien getrieben worden sein. Politiker verurteilen die Straftaten unisono. Die Polizei spricht sogar von Straftaten bisher ungeahnter Dimension. Eine unkontrollierbare Horde von annährend 1000 Personen nordafrikanischen oder nahöstlichen Erscheinungsbildes soll immer wieder in kleineren Gruppen Passanten, meist Frauen, eingekreist, sexuell belästigt und anschließend ausgeraubt haben. Immer mehr Opfer haben jene Straftaten bis hin zu mindestens einer Vergewaltigung zur Anzeige gebracht. Die Aussichten, die Täter zu ermitteln, sind eher gering. Harte Strafen werden gefordert und der Rechtsstaat biegt sich bereits rücklinks über das eigene Versagen.

Was würde die Täter denn tatsächlich erwarten, würde man welche überführen?

Um diese Fragen drücken sich alle politisch Verantwortlichen herum. Denn Sie wissen, dass die Justiz nicht die Spielräume einräumt, die wortgewandt in sämtlichen Stellungsnahmen umgangen werden.

Da ist die Rede von Diebstählen…

Wegen 2 gestohlener Flaschen Whisky wurde ein Täter zu 3 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. In einem anderen Fall wurden die Täter wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Hehlerei im Wert von 26000 Euro zu Wiedergutmachung mit einer Bewährungsstrafe verurteilt. Nicht selten muss auch Schadensersatz geleistet werden. Eher selten kommt es zu einer Haftstrafe.

Was hat man wegen sexueller Belästigung zu befürchten?

In einem Urteil von 2013, wo ein Automechaniker einer Putzfrau an den Busen fasste, konnte sich der Täter erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung zur Wehr setzen. Die Richter befanden, dass eine Entschuldigung von Seiten des Automechanikers und eine Abmahnung seines Arbeitgebers ausreichen würden.
Quelle: http://www.bag-urteil.com/20-11-2014-2-azr-651-13/

Der Nachweis einer sexuellen Belästigung und deren Ausmaß ist schwierig. Man kann demnach davon ausgehen, dass die Täter am Kölner Hauptbahnhof hiermit nicht belangt werden könnten.

Bei einer Vergewaltigung wird selbst die deutsche Justiz strenger…

5 Jahre Jugendhaft wegen besonders schwerer Vergewaltigung war das Ergebnis, wo der Täter anhand eines DNA- Tests überführt werden konnte. Es wurde jedoch auch im Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof festgestellt, dass freiwillige DNA- Proben fortan nur zum Ausschluss der Spender verwendet werden und nicht in weitere Ermittlungen einfließen dürfen. Die mutmaßliche Vergewaltigung am Hauptbahnhof in Köln in jener Silvesternacht wird wohl kaum eine Verurteilung bewirken, wenn die Beweislage nicht erdrückend ist.

(Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 02.11.2011 – 3 KLs 10/11)

Das ernüchternde Fazit aus bereits bekannten Fällen ergibt, dass wohl keiner der Täter, selbst bei eindeutiger Überführung, wirklich ein hartes Strafmaß zu erwarten hätte.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass sich bei Asylbewerbern Straftaten nur dann negativ auf ihr Asylverfahren auswirken dürfen, wenn ein Urteil von mindestens 2 Jahren Haft ohne Bewährung gefällt werden würde.

Nachtrag:

Nach dem Krisentreffen verkündete die Oberbürgermeisterin von Köln, Henriette Reker, dass man nun einen Katalog mit Verhaltensregeln veröffentlichen will. Diese Verhaltensregeln sollen nicht etwa für mutmaßliche Täter gelten, sondern für potentielle Opfer, also in erster Linie Frauen. Man solle unter anderem eine Armlänge Distanz zu Fremden halten. Wie sinnlos eine solche Maßnahme für derart gefährdete Personen ist, kann jeder Besucher eines Rockkonzerts oder bereits einer Discothek widerlegen. Wer so etwas für möglich hält, lebt offensichtlich auf einem anderen Planeten. Die bereits vermutete Planlosigkeit der zuständigen Behörden wird dadurch untermauert. Opferschutz wird zur Selbstverpflichtung…

Faktencheck:

§ 53 (Aufenthaltsgesetz)
Ausweisung

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

§ 54
Ausweisungsinteresse

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4. sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3. als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht,
7. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.


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