Guten Tag liebe SPD- Bundestagsabgeordnete,
leider konnte bislang noch niemand reale Fallbeispiele benennen, wo die Vorratsdatenspeicherung, welche ja zwischen 2008 und 2010 auch in Deutschland temporär aktiv angewendet wurde, entscheidend am Ermittlungsergebnis bei Straftaten des entsprechend definierten Straftatenkatalogs behilflich gewesen war. Das ist darauf zurück zu führen, dass es solche Fälle gar nicht gibt.
Hingegen lässt sich technisch und faktisch nachweisen, dass die Vorratsdatenspeicherung mehr schadet als nützt. Ich möchte diese Debatte nicht erneut provozieren, sondern bei eben jenen Fakten bleiben. Die SPD- Bundestagsfraktion hat sich ja selbst dubiosen Fallbeispielen bedient, um die eigenen Landesverbände von der Notwendigkeit dieser Vorratsdatenspeicherung zu überzeugen.
In einem Infoschreiben an die Parteimitglieder (SPD Infoschreiben) wirbt der Parteivorstand für die Vorratsdatenspeicherung, die man nunmehr „Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ nennt. Darin bedient man sich unseriöser Fallbeispiele, um zumindest den Computerlaien eine Zustimmung abzuringen. Diese Beispiele möchte ich nun aufgreifen und entkräften:
Mit „Handydaten“ können Mörder überführt werden.
In einigen Fällen konnte ein Mordversuch mittels noch
zufällig vorhandener Information, dass sich das Handy eines
Tatverdächtigen in einer bestimmten Funkzelle befand,
aufgeklärt werden.
Der öffentlich bekannt gewordene „Flensburger Bahnhofsmord“
wäre ohne ebenfalls nur zufällig vorhandener Mobildaten
nie aufgeklärt worden, sondern wäre als Suizid zu den
Akten gelegt worden. Mit dem neuen Gesetz überlassen wir
es nicht mehr dem Zufall, dass Daten zur Aufklärung vollendeter
oder geplanter Verbrechen führen, sondern sorgen
dafür, dass die Daten über einen kurzen Zeitraum zur Verfügung
stehen und zur Aufklärung eingesetzt werden können?
Es wird von einigen Fällen berichtet, ohne jedoch konkret diese Fälle benennen zu können oder wollen. Ein einziger Fall (Flensburger Bahnhofsmord) wird dann geschildert, wo angeblich Handydaten einen Mörder überführen konnten. Man suggeriert, dass ohne diesen „zufällig“ vorhandenen Datenbestand, dieser Fall als Suizid zu den Akten gelegt worden wäre. Nun braucht man kein IT- Experte zu sein, sondern lediglich nach Presseberichten zu diesem Fall zu recherchieren. Nicht ein einziges Mal wird in all diesen Artikeln erwähnt, dass eine Funkzellenabfrage ausschlaggebend für die Lösung des Falles war. Es wird nicht einmal erwähnt, dass man auf Vorratsdaten zurückgeriffen hat. Da die Tat offenkundig am 28. Januar 2007 stattgefunden hatte, aber in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung vom 1. Januar 2008 bis zum 2. März 2010 aktiv betrieben wurde, kann dieser Fall nicht mithilfe der Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt worden sein.
Es ist überaus dreist, dieses Beispiel als Argument für die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicheung zu verwenden. Und selbst wenn eine Vorratsdatenspeicherung Anwendung gefunden hätte, wäre dadurch das Ergebnis nicht anders gewesen. Der Liebhaber einer Frau hat augenscheinlich deren Ehemann per Kopfschuss ermordet. Auch ohne Vorratsdaten oder Funkzellenabfrage würde jener Liebhaber ohnehin in den Kreis der dringend Tatverdächtigen rücken. Mit konventioneller Polizeiarbeit lassen sich Alibis und Aufenthalte von Verdächtigen weitgehend ermitteln. Es ist ein zusätzliches Indiz, wenn man anhand einer Funkzellenabfrage feststellen kann, dass ein Mobilfunkgerät zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts war. Es ist kein Beweis für die Schuld oder Unschuld des Besitzers dieses Gerätes, kann aber zusätzlich unschuldige Personen in den Kreis der Verdächtigen gelangen lassen. Theoretisch kann man auf diese Weise sogar jemanden zum Verdächtigen machen, indem man vorsätzlich dessen Handy dort deponiert, falls sich diese Gelegenheit bieten würde. Aber man sollte immer bei den Fakten bleiben. Dass ein Kopfschuss als Suizid in den Akten landet, hängt maßgeblich von der Arbeit der Gerichtsmediziner ab. Das können die ziemlich gut ohne Funkzellenabfrage beurteilen. Man darf auch davon ausgehen, dass bei aktiver Vorratsdatenspeicherung ein Täter, der vorsätzlich handelt, wie in diesem Fallbeispiel offensichtlich geschehen, sein Mobiltelfon ausschalten würde oder gar an einem weit entfernten Ort deponieren würde, um dadurch sogar sein gefälschtes Alibi zu untermauern. Genau genommen würde dann die Vorratsdatenspeicherung das Alibi des Täters bestätigen. Man darf in Zukunft sogar von solchen Methoden ausgehen, sollte die Vorratsdatenspeicherung ein gesetzliches Remake erfahren…
Ein weiteres Fallbeispiel im Infoschreiben des SPD- Parteivorstandes soll belegen, dass ohne Vorratsdatenspeicherung ein Verbrechen nicht aufgeklärt werden konnte:
In einem Forum wurde ein Hinweis eingestellt, in dem eine
Mutter mitteilt, dass ihr Sohn vom Stiefvater missbraucht und
in Teilen zu diesem Zweck sogar mit Medikamenten ruhig gestellt
werde. Ausschließlich die IP-Adresse war sichtbar. Das
Auskunftsersuchen beim Provider wurde noch am gleichen
Tag gestellt, jedoch nicht beauskunftet. Eine Überprüfung
am gleichen Tag ergab, dass keine Anhaltspunkte für einen
weiteren zuzuordnenden Login vorlagen. Aus dem Inhalt des
Textes ergaben sich ebenfalls keine Hinweise auf die Identität
des Users. Dem konkreten Verdacht eines schweren Kindesmissbrauch
konnten die Ermittler mangels Auskunft
über Inhaber der IP-Adresse nicht nachgehen.
Ob tatsächlich ein Verbrechen vorgelegen haben mag, kann gar nicht festgestellt werden. Es gibt so viele unwahre Geschichten, die in Internetforen verbreitet werden und sei es nur aus dem Grund, eine andere Person zu diskreditieren. Angeblich soll eine Mutter jedenfalls einen Kindesmissbrauch geschildert haben. Da muss man sich die Frage stellen, weshalb diese Mutter eine solche Straftat in einem Forum veröffentlicht und nicht Anzeige erstattet? Das wäre mindestens genau so anonym möglich gewesen und hätte definitiv bessere Anhaltspunkte geliefert. Das Argument der Angst vor dem Täter kann nicht gültig sein, denn die Methode der Veröffentlichung in einem Internetforum ist deutlich verräterischer. Wer immerhin schon im Internet einen Missbrauch schildert, muss auch wenigstens Ermittlungsansätze liefern, denn offensichtlich will man ja damit eine Änderung der Situation herbei führen. Aber auch hier zurück zu den Fakten unter der Prämisse, der Fall hätte sich tatsächlich so zugetragen.
Um in einem Internetforum etwas schreiben zu können, benötigt man einen Benutzeraccount, der in der Regel über eine gültige Emailadresse verifiziert werden muss. Es existiert demnach auch eine Emailadresse und nicht nur eine IP- Adresse. Außerdem sind Betreiber von Internetforen sehr sensibel, wenn solche Beiträge entdeckt werden und reagieren meistens sehr schnell. Offenkundig war das auch der Fall, denn angeblich soll ein Auskunftsersuchen beim Provider noch am gleichen Tag erfolgt sein. Bei dynamischer IP- Adressvergabe wird die jeweilige IP- Adresse erst nach 24 Stunden per Zwangstrennung gelöscht. In solchen Verdachtsfällen wird kein Provider eine Beauskunftung gegenüber den Ermittlungsbehörden verweigern, wenn ein qualifizierter Richtervorbehalt existiert. Das scheint eher nicht der Fall gewesen zu sein und somit ist weder eine fehlende Vorratsdatenspeicherung noch ein nicht kooperierender Provider für Versäumnisse der Ermittlungsbehörden verantwortlich zu machen. Auf solch elementar wichtige Einzelheiten wird in der Fallschilderung verzichtet. Weshalb?
Leider wird die Vorratsdatenspeicherung all zu oft falsch verstanden. Es ist eine massenhafte, verdachtsunabhängige Datenspeicherung, welche sich allerdings kaum bis gar nicht zur Ermittlung schwerer Straftaten eignet. Der Zeitrahmen ändert daran nichts. Kleindelikte im Sinne des „Enkeltricks“ könnte man tatsächlich besser rekonstruieren, vorausgesetzt die Täter agieren im Bewusstsein einer aktiven Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen blöd. Dazu will man die neue Vorratsdatenspeicherung aber ohnehin nicht benutzen. Um das zu veranschaulichen, empfehle ich Ihnen, folgendes Praxisbeispiel anzusehen: SozNet Forum
Ich hoffe, es wird Ihnen bei Ihrer Gewissensentscheidung geholfen haben?
Dieser Artikel wurde per Email an alle SPD- Bundestagsabgeordnete versendet.
Update 18.06.2015:
Ich habe mir mal die Mühe gemacht, eine Liste mit allen aktuell im Bundestag aufgeführten SPD- Abgeordneten als importierbare CSV- Datei zu erstellen. Damit kann man quasi in einem Rutsch eine Email an alle SPD- Bundestagsabgeordnete versenden: Emailadressen der SPD- Bundestagsabgeordnete 2015
Anmerkung:
Interessant ist, dass z.B. Sebastian Edathy noch in der Liste der Abgeordneten geführt wird, aber eine Emailzustellung weder funktioniert, noch abgewiesen wird. Ebenso befinden sich mindestens 2 weitere Personen in der offiziellen Liste des Bundestages, welche schon seit längerer Zeit keine Bundestagsabgeordnete mehr sind. Die Pflege von Datenbeständen scheint nicht die Stärke der SPD- Bundestagsfraktion bzw. Bundestags- IT zu sein, aber Bundesjustizminister Heiko Maas und Konsorten sichern ja bei der neuen Vorratsdatenspeicherung zu, dass höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden. Es ist ihnen nicht einmal möglich eine einfache Liste auf dem aktuellen Stand zu halten. Gruselig wird mir bei der Vorstellung, wenn riesige Datensammlungen aufgetürmt werden, wenn schon bei einem solch simplen Datensatz immerhin mindestens 3 Fehler zu beanstanden sind. Sicher findet man noch weitere. Als Beispiel nehme ich meinen saarländischen Landsmann Reinhold Jost, der auf sein Mandat verzichtet hat, aber dessen Bundestags- Emailadresse noch ein aktives Postfach zu haben scheint. Das erkennt man daran, dass man ihm eine Email zusenden kann, ohne dass die Empfänger- Adresse als unbekannt oder unzustellbar mit Fehlermeldung zurückgewiesen wird.
Je größer ein Datenbestand wird, desto höher ist die Gefahr, dass sich Fehler einschleichen. Dabei sollen für die Höchstspeicherfristen von Verkehrsdaten höchste Sicherheitsstandards gelten, deren Definition jedoch ein Geheimnis des Bundesjustizministers bleiben wird. Man könnte jetzt behaupten, dass es doch keine Bedeutung besitzt, wenn man Emails an ein Postfach versendet, dessen Inhaber dieses nicht mehr verwendet. Das ist ein böser Irrtum. Denn die Emails werden im Postfach abgelegt, bis dieses seine Speicherkapazität erreicht hat. Wer nun Zugriff auf dieses Postfach erlangt, kann somit auch alle darin angesammelten Emails lesen. Es ist grob fahrlässig, dass solche Postfächer nicht sofort gelöscht werden.
Ein weiteres, gerne verschlepptes Defizit stellt der Umstand dar, dass man immer noch nicht verschlüsselt an offizielle Bundestags- Emailadressen schreiben kann…
Update vom 24. 06. 2015:
Eine einzige Antwort auf diese Email traf nach dem desaströsen SPD- Parteikonvent dennoch ein:
Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und
einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – Ihre E-Mail
vom 17. Juni 2015
Sehr geehrter Herr *****,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17. Juni 2015, in der Sie mir Ihre kritischen Anmerkungen
zum Gesetzentwurf zur „Vorratsdatenspeicherung“ darlegen. Ich kann Ihre Sorgen grundsätzlich
gut verstehen. Viele Menschen sehen in der Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung ihrer
Bürgerrechte. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof
sehen die Einführung der Vorratsdatenspeicherung als einen Balanceakt zwischen Freiheit
und Sicherheit im digitalen Zeitalter an.
Wichtig ist aber: Beide Gerichte haben anerkannt, dass die Vorratsdatenspeicherung prinzipiell
rechtlich zulässig ist. In seinem Urteil im Jahr 2010 hat das Bundesverfassungsgericht verlautbaren
lassen, dass die Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz „nicht schlechthin
unvereinbar“ sei. Gescheitert ist das Gesetz damals an seiner Unverhältnismäßigkeit (z.B.
Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 6 Monaten).
Im Sinne der Kompromissfindung und als Zugeständnis an CDU und CSU, die seit Jahren für
die Einführung der Vorratsdatenspeicherung kämpfen, hat der zuständige Bundesminister der
Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas (SPD), in Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenminister,
Thomas de Maizière (CDU), einen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung
erarbeitet, der am Mittwoch, den 27. Mai 2015 im Kabinett verabschiedet wurde. Dieser Entwurf
soll die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit sicherstellen. Mit dem Gesetz soll dann
ein politischer Streit beendet werden, der einerseits die Daten schützt und andererseits ebenfalls
die Aufklärung schwerer Straftaten erleichtert. Zentrale Punkte des Gesetzentwurfes sind
die folgenden:
* In Zukunft sollen Telekommunikationsunternehmen bestimmte Verkehrsdaten speichern
(die Rufnummer der beteiligten Telefonanschlüsse, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufs, bei
Mobilfunk die Standortdaten sowie wann und wie lange eine IP-Adresse einem bestimmten
Computer, Smartphone o.ä. zugeordnet war, d.h. wann von diesem Gerät das Internet
benutzt wurde).
* Nicht gespeichert wird der Inhalt von Telefongesprächen, welche Internetseiten aufgerufen
wurden oder der Versand und Inhalt von E-Mails.
* Die Daten werden grundsätzlich zehn Wochen gespeichert; die besonders sensiblen
Standortdaten vier Wochen. Nach Ablauf der Fristen müssen die Daten binnen einer Woche
gelöscht werden. Für die Speicherung gelten hohe Sicherheitsanforderungen und bei
Verstößen drohen den Unternehmen Geldbußen von 100.000 bis 500.000 Euro.
* Genutzt werden dürfen die Daten von der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung einzeln aufgeführter
besonders schwerer Straftaten, insbesondere bei terroristischen Taten und anderen
Delikten gegen Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung, also etwa bei
Mord, Totschlag oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. Außerdem können
die Länder ihre Polizeigesetze so ändern, dass ihre Polizeien die Daten auch nutzen dürfen,
um konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter abzuwehren.
* Die Daten werden bei den Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Die Strafverfolgungsbehörden
können nur dann einzelne Daten nutzen, wenn ein Richter oder eine
Richterin dies für den konkreten Einzelfall nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen
erlaubt. Die Datennutzung unterliegt also einem umfassenden Richtervorbehalt.
* Von der Speicherpflicht ausgenommen sind Daten, die etwa bei der Kontaktaufnahme zu
Telefonseelsorge-Hotlines anfallen. Daten, die bei der Kommunikation mit Personen anfallen,
denen die Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt (etwa
Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Journalisten, Volksvertreter) dürfen von den
Strafverfolgungsbehörden nicht genutzt werden. Zufallsfunde unterliegen einem Verwertungsverbot,
d.h. sie dürfen in keinem Fall genutzt werden.
Mit diesem Gesetzentwurf beachten die Bundesregierung nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
und des Europäischen Gerichtshofes. Vielmehr ist dieser Vorschlag auch
deutlich restriktiver:
* Es werden weniger Daten gespeichert. Z.B. sind etwa E-Mail-Daten jetzt ausgenommen.
* Es wird sehr viel kürzer gespeichert; die alte EU-Richtlinie sah eine Speicherung bis zu
zwei Jahren vor.
* Die Voraussetzungen für den Zugriff auf die Daten sind strenger; der Kreis der Taten, für
deren Aufklärung die Daten genutzt werden dürfen, ist enger. Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Bundesregierung zudem vor, den neuen Straftatbestand
der „Datenhehlerei“ zu schaffen. Denn Daten sind nicht nur ein wichtiges Instrument zur
Strafverfolgung. Es muss zugleich sichergestellt werden, dass Daten auch vor Ausspähung geschützt
sind und es keinen Handel mit ausgespähten Daten gibt. Dabei hat die Bundesregierung
ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Pressefreiheit gelegt. Es wird ausdrücklich
klargestellt, dass journalistische Tätigkeiten zur Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung
keine Datenhehlerei sind.
Sehr geehrter Herr *****, große Teile der SPD waren nie vehemente Verfechter der Einführung
einer Vorratsdatenspeicherung. Dazu zähle ich auch mich. Auf dem SPD-Parteikonvent
am 20. Juni gab es zu diesem Thema eine sehr kontroverse Debatte. Schlussendlich hat sich
aber eine Mehrheit der Delegierten dafür entschieden, den Bundesjustizminister in seinem
Vorhaben zu unterstützen. Derzeit prüfen wir Abgeordneten den vorliegenden Gesetzentwurf
zudem im laufenden parlamentarischen Verfahren.Wir behalten uns weitere Änderungen
vor. Ich freue mich darauf, weiterhin mit Ihnen zu diesem wichtigen und sensiblen Thema in
Kontakt zu bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
********, MdB
Deja vu – oder so ähnlich? Die Antwort jenes Bundestagsabegordneten ist nichts als die Wiederholung der bekannten Sachverhalte. Nicht eine Antwort ist in der „Antwort“ enthalten.
Die Rechtfertigung, man wollte der CDU/CSU ein Zugeständnis geben, ist ein Hohn gegenüber den Wählern und befördert die ohnehin erschreckende Politikverdrossenheit. Dass man sich bei der Rechtfertigung immer noch auf die überholte EU- Richtlinie bezieht, die Grundlage für die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung war, aber im vergangenen Jahr (2014) endgültig vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgehoben wurde, wird bewusst ausgeblendet und missachtet.
…der einerseits Daten schützt…
Es ist nicht möglich, Datensammlungen 100% zu schützen. Einzig die Vermeidung von Datenbeständen stellen einen wirksamen Schutz vor Datenmisswbrauch dar. Belege dafür liefern die ständigen Datenskandale und damit aufgedeckte Sicherheitslücken. Es ist somit nachweislich falsch und sogar ziemlich dreist, dies als Argument zu verwenden.
Von der Speicherpflicht ausgenommen sind Daten, die etwa bei der Kontaktaufnahme zu
Telefonseelsorge-Hotlines anfallen...
Wie will man diese Daten von der Speicherpflicht ausschließen? Es werden anlasslos alle Daten gespeichert und eine Unterscheidung ist im Vorfeld technisch gar nicht möglich. Man kann zwar die Telefonnummer einer Seelsorge aus der Datensammlung herausfiltern, jedoch weiß man doch micht, wer der 80 Millionen Bundesbürger irgendwann dort anrufen wird. Und diese Daten werden gesammelt, auch samt Kontaktaufnahme zur Telefonseelsorge.
Mit diesem Gesetzentwurf beachten die Bundesregierung nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
und des Europäischen Gerichtshofes…
Falsch! Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 08.04.2014, C-293/12 und C-594/12 die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (2006/24/EG) wegen Verstoßes gegen das in der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) normierte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRC) und wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art 52 GRC) als ungültig aufgehoben.
Datenhehlerei…
Auch hierzu wurde die Frage des Unterschieds zwischen bereits strafbarer Hehlerei und Datenhehlerei nicht beantwortet. Mit Augenmerk auf die von Landesregierungen gekauften Steuer- CDs würde man diese Hehlerei lediglich spezifizieren. Es wird allerdings der falsche Eindruck erweckt, als wäre Hehlerei mit Daten bislang keine strafbare Handlung.
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